Was hat das Kabinett beschlossen, und was fehlt noch?
Beschlossen ist ein Entwurf, kein Gesetz. Die Bundesregierung hat ihn am 23. September 2026 auf den Weg gebracht. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat an der Reihe. Bis zu deren Beschluss kann sich jede Zeile der Tabelle noch ändern.
| Pflicht | Gilt oder geplant | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro im Jahr | geplant ab 2028 | Kabinettsentwurf, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden |
| Digitale Bereitstellung des Belegs statt Pflicht zum Papierbon | geplant ab 2028 | Kabinettsentwurf vom 23.09.2026 |
| Ausnahme bei Barumsätzen unter 12.000 Euro im Jahr | geplant, maßgeblich ist das fertige Gesetz | Bundesregierung, Mitteilung zum Kabinettsbeschluss |
| Weitere Ausnahmen, etwa für landwirtschaftliche Betriebe | vorgesehen, Einzelheiten offen | Bundesregierung, Mitteilung zum Kabinettsbeschluss |
| TSE an jeder elektronischen Kasse | gilt | § 146a AO, KassenSichV |
| Belegausgabe bei jedem Verkauf | gilt bis zu einer Neuregelung | § 146a Abs. 2 AO |
Zwei Größen stehen nebeneinander und werden leicht verwechselt. Die Schwelle für die geplante Pflicht ist der Gesamtumsatz eines Jahres. Die Ausnahme knüpft dagegen an den Barumsatz an. Was genau an der Grenze passiert, steht erst im fertigen Gesetz.
Wen könnte die geplante Pflicht im Norden treffen?
Vor allem Betriebe, die heute ohne elektronische Kasse arbeiten. Die Bundesregierung nennt etwa 115.000 offene Ladenkassen in Deutschland. Zwischen Nordsee, Ostsee und Heide stehen solche Geldkassetten typischerweise an drei Stellen.
- Hofläden und Direktvermarkter. Obsthöfe im Alten Land, Spargel- und Kartoffelhöfe in der Lüneburger Heide, Stände mit Heidehonig, Hofläden auf Marsch und Geest. Verkauft wird oft bar und nach dem Kalender der Ernte.
- Saisonbetriebe. Strandkiosk, Eisdiele im Seebad, Strandbar, der Laden am Campingplatz. Der Umsatz eines ganzen Jahres entsteht hier in wenigen Monaten.
- Imbisse. Die Fischbude mit Klappe am Hafen oder der Imbisswagen auf dem Wochenmarkt, an dem die Kassette lange gereicht hat.
Ob ein einzelner Betrieb betroffen wäre, hängt an seinen Zahlen und am endgültigen Wortlaut. Eine Aussage wie „Sie brauchen keine Kasse“ kann heute niemand seriös treffen, wir auch nicht.
Gibt es eine Ausnahme für Hofläden und Landwirtschaft?
Vielleicht. In der Mitteilung der Bundesregierung heißt es, weitere Ausnahmen seien vorgesehen, etwa für landwirtschaftliche Betriebe. Mehr steht dort nicht. Ob ein Hofladen, ein Stand auf dem Wochenmarkt oder ein Verein darunter fällt, ist offen. Wer direkt vermarktet, verfolgt am besten die Beratung im Bundestag und fragt das Steuerbüro, sobald der Text feststeht.
Unabhängig davon kann eine elektronische Kasse im Hofladen sinnvoll sein, etwa wenn Kunden mit Karte zahlen wollen oder der Bestand im Blick bleiben soll. Was die Kasse dort leistet, zeigt die Seite Kassensystem für den Hofladen.
Kleinunternehmer und offene Ladenkasse: was gilt heute?
Heute ist die elektronische Kasse freiwillig. Für die offene Ladenkasse gelten eigene Regeln der Aufzeichnung, die Ihr Steuerbüro kennt. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung soll nach dem Entwurf auch ab 2028 bestehen bleiben.
Wichtig für kleine Betriebe: Wer freiwillig eine elektronische Kasse nutzt, braucht dafür schon jetzt eine TSE. Das folgt aus § 146a AO und hat mit der geplanten Schwelle nichts zu tun. Die Einzelheiten stehen auf der Seite TSE-Pflicht für die Kasse.
Der Begriff Kleinunternehmer stammt aus dem Umsatzsteuerrecht. Die Mitteilung der Bundesregierung, die wir gelesen haben, knüpft die geplante Kassenpflicht an 100.000 € Gesamtumsatz und die Ausnahme an weniger als 12.000 € Barumsatz, jeweils im Jahr. Ob Ihr Status als Kleinunternehmer dabei eine Rolle spielt, klärt das Steuerbüro. Verlassen Sie sich nicht auf die Faustregel, kleine Betriebe seien ohnehin ausgenommen.
Wer nicht warten will, findet den Einstieg im Tarif Jolle. Eine Kasse kostet dort monatlich 29 € netto, mit der TSE sind es 38 €.
Was soll sich beim Kassenbon ändern?
Der Papierbon soll nach dem Entwurf ab 2028 nicht mehr Pflicht sein, an seine Stelle tritt ein digital bereitgestellter Beleg. Als Wege werden zum Beispiel ein QR-Code am Kassendisplay, ein Download-Link oder ein Kundenkonto genannt. Kunden, die einen Beleg auf Papier wünschen, sollen ihn weiterhin erhalten. Bis das Gesetz in Kraft ist, gilt die heutige Belegausgabepflicht, auch für das Fischbrötchen auf die Hand.
Was ist bis dahin sinnvoll?
- Zahlen ansehen. Gesamtumsatz und Barumsatz des letzten Jahres getrennt aufschreiben und mit dem Steuerbüro besprechen.
- Das Verfahren verfolgen. Erst der Beschluss von Bundestag und Bundesrat macht aus dem Entwurf ein Gesetz.
- In Ruhe entscheiden. Wer ohnehin Kartenzahlung, Tagesabschluss oder einen Export für das Steuerbüro möchte, kann unabhängig vom Entwurf starten.
Die Einrichtung läuft aus der Ferne. Per Bildschirmfreigabe legen wir mit Ihnen Artikel, Preise und Mitarbeiter an, einmalig ab 149 €. Wer es in die eigene Hand nimmt, zahlt dafür ab 0 €. Am Verkaufsplatz braucht die Kasse eine Internetverbindung, in der Scheune wie am Deich. Die Tarife stehen auf der Seite Preise.
Fahrwasser verkauft Kassen und berät nicht in Steuerfragen. Diese Seite gibt das Gesetzgebungsverfahren so wieder, wie wir es am 2. Oktober 2026 geprüft haben. Verbindlich ist erst das verkündete Gesetz.


